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   BVerwG, 02.02.1990 - 6 B 29.89   

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BVerwG, 02.02.1990 - 6 B 29.89 (https://dejure.org/1990,10178)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1990 - 6 B 29.89 (https://dejure.org/1990,10178)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1990 - 6 B 29.89 (https://dejure.org/1990,10178)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorzeitige Entlassung von Berufssoldaten - Auslegung von Härteregelungen - Anforderungen an eine Divergenzrüge

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 6 B 29.89
    Der Kläger verkennt, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann hinreichend dargelegt wird, wenn nicht nur mögliche Beweismittel bezeichnet werden, sondern darüber hinaus ausgeführt wird, welches Ergebnis von der Heranziehung der Beweismittel zu erwarten gewesen wäre und weshalb sich deren Heranziehung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen; ferner ist darzulegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]; Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - ).

    Zudem geht der Kläger unter c) des Schriftsatzes vom 6. September 1989 selbst davon aus, daß vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus eine weitere Sachaufklärung nicht geboten war; das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann aber nur dann mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf die fraglichen Umstände ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung - was hier nicht der Fall ist - rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 -, vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - ).

  • BVerwG, 10.04.1963 - VIII B 16.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 6 B 29.89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber die Regelung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann zum Zuge kommen, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in der Anwendung derselben Vorschrift abweicht (vgl. BVerwGE 16, 53).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 6 B 29.89
    Der Kläger verkennt, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann hinreichend dargelegt wird, wenn nicht nur mögliche Beweismittel bezeichnet werden, sondern darüber hinaus ausgeführt wird, welches Ergebnis von der Heranziehung der Beweismittel zu erwarten gewesen wäre und weshalb sich deren Heranziehung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen; ferner ist darzulegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]; Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - ).
  • BVerwG, 02.04.1979 - 6 B 59.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 6 B 29.89
    Auch die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht ist nicht schlüssig erhoben worden, da sie keine substantiierte Darlegung darüber enthält, in welcher Weise der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden seinen Tatsachenvortrag ergänzt hätte (vgl. Beschluß vom 2. April 1979 - BVerwG 6 B 59.77 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 6 B 29.89
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - innerhalb der Beschwerdefrist zu bezeichnende - konkrete, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 6 B 29.89
    Der Kläger verkennt, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann hinreichend dargelegt wird, wenn nicht nur mögliche Beweismittel bezeichnet werden, sondern darüber hinaus ausgeführt wird, welches Ergebnis von der Heranziehung der Beweismittel zu erwarten gewesen wäre und weshalb sich deren Heranziehung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen; ferner ist darzulegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]; Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 6 B 29.89
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - innerhalb der Beschwerdefrist zu bezeichnende - konkrete, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 6 B 29.89
    Weiter ist auszuführen, inwieweit die jeweilige Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - und vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - ).
  • BVerwG, 11.06.1974 - VI B 42.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 6 B 29.89
    Weiter ist auszuführen, inwieweit die jeweilige Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - und vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - ).
  • BVerwG, 09.11.1972 - II CB 30.72

    Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1990 - 6 B 29.89
    Zudem geht der Kläger unter c) des Schriftsatzes vom 6. September 1989 selbst davon aus, daß vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus eine weitere Sachaufklärung nicht geboten war; das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann aber nur dann mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf die fraglichen Umstände ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung - was hier nicht der Fall ist - rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 -, vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - ).
  • BVerwG, 31.10.1972 - II B 6.72
  • BVerwG, 29.08.1990 - 6 B 43.89

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Revisibilität auslaufenden Rechts -

    c) Im übrigen muß die dazu in dem Schriftsatz vom 22. Dezember 1989 gegebene weitere Begründung schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil dieser Schriftsatz erst am 28. Dezember 1989, also nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO), beim Berufungsgericht eingegangen ist (vgl. Beschluß vom 2. Februar 1990 - BVerwG 6 B 29.89 -).
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